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Kunstverein Kreis Ludwigsburg e. V.
Satzung

§1
(1) Der Verein führt den Namen „KUNSTVEREIN KREIS LUDWIGSBURG E. V.“ Er ist ins Vereinsregister eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Ludwigsburg.

§2
(1) Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur, der Künstler und des allgemeinen Kunstverständnisses durch Ausstellungen, Vorträge und sonstige kunst- und kulturfördernde Tätigkeit. Außerdem bemüht er sich um enge Zusammenarbeit mit anderen kulturellen Institutionen und um die Pflege des künstlerischen Nachwuchses.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1963 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1592).
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitarbeit der Mitglieder ist ehrenamtlich.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3
(1) Mitglieder des Vereins sind:
a) aktive Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) korporative Mitglieder, wie Behörden, Firmen, Vereinigungen, öffentliche Institutionen usw.
d) Ehrenmitglieder
(2) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Anmeldungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung ist dem Antragsteller die Möglichkeit der Berufung gegeben, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

§4
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
(2) Austrittserklärungen sind bis zum 15. Oktober des laufenden Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie werden mit Ende des Geschäftsjahres wirksam.
(3) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung.

§5
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§6
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Ausschuss
c) die Mitgliederversammlung

§7
(1) Den Vorstand bilden:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Schatzmeister
d) bis zu zwei weitere Mitglieder
(2) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes dauert zwei Jahre. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
(5) Bei Bedarf kann der Vorstand einen Beirat berufen. Der Beirat unterstützt den Vorstand bei seinen Aufgaben. Die Anzahl der Beiratsmitglieder ist nicht festgelegt. Es können ihm auch Nichtmitglieder angehören. Der Beirat hat kein Stimmrecht im Vorstand.
(6) Dem Vorstand kann ein Ehrenvorsitzender ohne Stimmrecht im Vorstand angehören. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

§8
Der Ausschuss, der aus neun Mitgliedern besteht, unterstützt und berät den Vorstand bei allen Veranstaltungen des Vereins. Er kann für verschiedene Sondergebiete Unterausschüsse bilden.

§9
(1) Jährlich – jeweils im ersten Halbjahr – ist eine Mitgliederversammlung zu halten.
(2) Ihrer Beschlussfassung sind vorbehalten:
a) die Wahl des Vorstandes und Ausschusses
b) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts
c) Entlastung des Vorstandes
d) die Wahl von zwei Kassenprüfern
e) Satzungsänderungen
f) Auflösung des Vereins
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor dem vorgesehenen Termin zugehen.
(5) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen dem Vorstand bis spätestens 4 Tage vor der festgelegten Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben wird.
(7) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt in derselben Weise wie die Einladung der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§10
(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(2) Bei Abstimmung genügt die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(3) Stimmenübertragung ist nicht möglich.

§11
(1) Bei Bedarf beruft der Vorstand eine Jury ein.
(2) Aufgabe der Jury ist eine objektive, unparteiische Prüfung der Arbeiten, die zu Ausstellungen der Vereins vorgesehen sind.
(3) Die Jury setzt sich zusammen aus:
a) drei Künstlern, die an der vorgesehenen Ausstellung nicht beteiligt sind
b) zwei Personen, die nicht Künstler sind
c) einem Vertreter des ausstellenden Hauses

§12
(1) Es wird ein jährlicher Beitrag erhoben. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres fällig.

§13
(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§14
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ludwigsburg, die es unmittelbar und ausschließlich der Unterstützung von wegen Alters, Krankheit oder Berufsunfähigkeit bedürftigen Künstlern im Kreis Ludwigsburg (Personen im Sinne des § 53 AO 1977) zuzuführen hat.

Letzte Fassung vom 23. April 2002